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Beitrittserklärung
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Formulare für
natürliche Personen: juristische Personen und Personengesellschaften:
Beitrittsformular Anhang Beitrittsformular Anhang
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Für den Anschluss erforderliche Unterlagen:
Dem Anschlussgesuch müssen neben dem unterzeichneten Beitrittsformular folgende Dokumente beigelegt werden:
a) für den Anwalt eine nicht mehr als drei Monate alte Bestätigung des Eintrags in einem kantonalen Anwaltsregister
(Art. 5 Abs. 3 BGFA) oder, falls er dort nicht eingeschrieben ist, eine beglaubigte Kopie seines Anwalts-
patentes und eines Identitätsausweises;
b) für den Notar eine nicht mehr als drei Monate alte Bestätigung, wonach er berechtigt ist, als Notar tätig zu sein,
oder, falls er nicht berechtigt ist, eine beglaubigte Kopie seines Notariatspatentes und eines Identitätsausweises;
c) für jede natürliche Person, welche bei oder im Rahmen eines Passivmitgliedes eine unterstellungspflichtige Tätigkeit
ausübt, einen nicht mehr als drei Monate alten Strafregisterauszug für Privatpersonen,
d) für Personengesellschaften eine nicht mehr als drei Monate alte beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszuges
oder eine Erklärung aller Gesellschafter, wonach sie als Personengesellschaft konstituiert sind,
e) für juristische Personen eine nicht mehr als drei Monate alte beglaubigte Kopie der Statuten und des
Handelsregisterauszuges.
Kollektivanschluss:
Unabhängig von ihrer Rechtsform können mehrere Anwälte oder Notare gemeinsam einen Kollektivanschluss an die SRO beantragen, unter der Bedingung, dass:
a) die Ausübung der Tätigkeit der Anwalts- und/oder Notariatskanzlei in der bestehenden Rechtsform mit dem Recht
des Kantons vereinbar ist, in dem die Kanzlei ihren Hauptsitz hat,
b) das Anschlussgesuch alle natürlichen Personen umfasst, welche eine unterstellungspflichtige Tätigkeit im Rahmen
eines Passivmitglieds nach Art. 4 der Statuten ausüben, und
c) die Kanzlei über eine einheitliche Organisation im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung verfügt.
Bei Kanzleien mit Niederlassungen in mehreren Kantonen ist ein Kollektivanschluss pro Niederlassung möglich.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 3 GwG i.V.m. Art. 44 FINMAG ist einem Anwalt oder Notar die Tätigkeit als Finanzintermediär untersagt, wenn er nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist. Daraus folgt, dass Sie Ihre Tätigkeit als Finanzintermediär erst dann aufnehmen dürfen, wenn Sie von uns die schriftliche Bestätigung über Ihren Anschluss an die SRO SAV/SNV erhalten haben.
Je nach den Umständen kann das Anschlussverfahren 2 - 3 Wochen, ab Eingang der Anschlussunterlagen gerechnet, dauern.
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