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Ausbildungspflicht
Ausbildung des Finanzintermediärs:
Jeder Finanzintermediär hat einen ganztägigen Grundausbildungskurs und anschliessend in einem Zweijahresrythmus einen Weiterbildungskurs von einem halben Tag zu absolvieren. Er muss sich über den Besuch der Kurse ausweisen können.
Der sich neu der SRO anschliessende Finanzintermediär ist verpflichtet, spätestens bis Ende des Kalenderjahres, in welchem der Eintritt erfolgt ist, einen von der SRO organisierten Grundausbildungskurs zu besuchen. Der Grundausbildungskurs muss bei der SRO besucht werden. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist der Grundausbildungskurs bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres zu absolvieren.
Der Finanzintermediär, der den Grundausbildungskurs absolviert hat, muss bis spätestens 24 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem er in die SRO beigetreten ist, und in der Folge alle 2 Jahre, einen Weiterbildungskurs der SRO oder einen von ihr anerkannten Kurs besuchen.
Erfüllung der Pflicht:
Ein Finanzintermediär hat die Ausbildungspflicht persönlich zu erfüllen.
Die Grundausbildung ist durch jede Person, welche bei oder im Rahmen eines Passivmitglieds eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausübt, persönlich zu erfüllen.
Bei einem kollektiv angeschlossenen Passivmitglied (Art. 4 Abs. 3 der Statuten) und bei einem Passivmitglied gemäss Art. 4 Abs. 4 oder 5 der Statuten gilt die persönliche Weiterbildungspflicht als erfüllt, wenn
a) ein Anwalt oder Notar, welcher bei einem oder im Rahmen eines Passivmitglieds eine unterstellungspflichtige
Tätigkeit ausübt, an der Ausbildungsveranstaltung teilnimmt, und, sofern mehrere Finanzintermediäre in der Kanzlei
tätig sind,
b) aufgrund der internen Organisation (Ausbildungsweisung) sichergestellt ist, dass die Ausbildungsinhalte innerhalb
der gleichen Ausbildungsperiode unverändert und vollumfänglich intern durch diejenige natürliche Person, welche
an der Veranstaltung teilgenommen hat, an die Anwälte, Notare und Personen nach Art. 4 Abs. 3 bis 5
(i.V. mit Art. 5) der Statuten, welche bei einem oder im Rahmen eines Passivmitglieds eine unterstellungspflichtige
Tätigkeit ausüben, weitervermittelt werden.
Im Jahresbericht ist festzuhalten, welche Person die Ausbildungsveranstaltung besucht hat. Ebenso ist anzugeben, durch wen welche Personen intern weitergebildet wurden.
Interne Schulung:
Der Finanzintermediär ist verpflichtet, die Anwälte, Notare und Personen nach Art. 4 Abs. 3 der Statuten, welche bei einem oder im Rahmen eines Passivmitglieds eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausüben, sowie daran beteiligte Hilfspersonen auszubilden.
Die genannten Hilfspersonen müssen in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der unterstellungspflichtigen Tätigkeit eine Grundausbildung erhalten.
Im Übrigen sind die Regeln gemäss Art. 56 Abs. 4 des Reglements analog anwendbar.
Verletzung der Ausbildungspflicht:
Neben der Verhängung der in den Statuten vorgesehenen Sanktionen kann die SRO einen Finanzintermediär, der seinen Verpflichtungen zur Ausbildung nicht nachkommt, verpflichten, innert sechs Monaten einen bestimmten Kurs zu besuchen.
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MERKBLATT AUSBILDUNG FINANZINTERMEDIÄRE
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